Aufenthaltstitel - Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
keine
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs der tatsächlichen Beschäftigung (unabhängig von den Gründen hierfür) von Personen, denen ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG) erteilt wurde, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.
Im Falle einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG), einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) muss die zuständige Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses in der Regel innerhalb von zwei Wochen informiert werden.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zum ausländischen Staatsangehörigen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
- Angaben zu Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Firmenname, Kontaktdaten)
- Datum der Beendigung der Tätigkeit
Die Ausländerbehörde prüft anschließend, welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich für die ausländischen Staatsangehörigen ergeben.
Mitteilung innerhalb von vier Wochen bei Personen, denen ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Mitteilung innerhalb von zwei Wochen bei ausreisepflichtigen Personen, denen wegen Ausbildung oder Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Duldung erteilt wurde.
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An- und Abmeldung von Beschäftigten
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Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitgestellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die bzw. der ausländische Staatsangehörige gewöhnlich aufhält.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 04.08.2025
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