Ambulante Pflegedienste - Beantragung einer kommunalen Förderung
Seit 2017 gelten im Landkreis Ostallgäu die „Förderrichtlinien des Landkreises Ostallgäu für niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote sowie ambulanter und teilstationärer Pflege- und Pflegeberatungsdienste FEBP“. Damit unterstützt der Landkreis die Beteiligung von Gruppen des bürgerschaftlichen Engagements an der Entwicklung der Angebotsland-schaft im Landkreis. Aktuell ist das Förderprogramm als freiwillige Leistung des Landkreises mit der Gesamtsumme von 120.000 € ausgestattet. Zudem werden mit den Förderrichtlinien schriftlich vereinbarte Kooperationen zwischen den Ehrenamtskreisen landesrechtlich aner-kannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SG XI oder niedrigschwelligen An-geboten und professionellen Hilfestrukturen angestoßen.
Ambulante Pflegedienste, die sich um die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen kümmern, können eine Förderung beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinie beantragen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung von ambulanten Pflegediensten, die von der zuständigen Behörde erlassen wurde, oder an dieser Stelle (soweit die Behörde Informationen ergänzt hat). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Landratsamt oder Ihre kreisfreie Stadt.
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Einstellung von Personal
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Förderungen auf kommunaler Ebene
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Öffentliche Förderung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 07.01.2026
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