Veranstaltungen organisieren

Leitfäden für Veranstalter

Der Leitfaden für Veranstalter des Landkreises Ostallgäu liefert Ihnen Auskünfte und Informationen rund um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Sie finden hier die regionalen Ansprechpartner, die Ihnen gerne weiterhelfen.

zum Leitfaden für Veranstalter des Landkreises Ostallgäu

Der Leitfaden für Vereinsfeiern der Bayerischen Staatsregierung bietet ebenfalls einen Überblick über die wichtigsten Themen.

Leitfaden für Vereinsfeiern der Bayerischen Staatsregierung

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Richard Didyk

Was gibt es rechtlich zu beachten?

Vereine sind derzeit schon häufig damit befasst, für den Jahresverlauf vorgesehene Veranstaltungen verschiedenster Art zu planen und zu organisieren. Unabdingbar dabei sollte sein, dass frühzeitig das Team gebildet wird, innerhalb dessen die einzelnen Aufgaben verantwortlich festgelegt werden. Dies gilt insbesondere im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass neben den organisatorischen und finanziellen Anforderungen an die Veranstaltung auch die unter Umständen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben Beachtung finden. So können je nach Art der Veranstaltung z.B. Teilnahmebedingungen zu formulieren oder Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten zu beachten, aber auch gesetzliche Anforderungen aus dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht oder aus sonstigen öffentlichen Vorschriften zu erfüllen sein. Außerdem ist eine Anmeldungen bei der GEMA oder zur gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Der Gesetzgeber hat zwar auch bei der Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen dem ehrenamtlichen Engagement Rechnung getragen und Haftungsrisiken eingegrenzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass einige wesentliche Rechtsgrundsätze im Auge behalten werden sollen.

Trotz bestehender rechtlicher Anforderungen sollten auch weiterhin das persönliche Engagement und die Freude am Zusammensein im Vordergrund bleiben!

Richard Didyk, Rechtsanwalt 
Stand Januar 2018

 

Bei der Durchführung von Veranstaltungen werden zudem häufig Verträge, z.B. für Räumlichkeiten, Verköstigung oder technische Ausstattung abgeschlossen, aus denen neben den Rechten, die daraus erworben werden, gleichzeitig Verbindlichkeiten entstehen. Für solche Verbindlichkeiten haftet beim eingetragenen Verein ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil diesem durch die Eintragung eigene Rechtsfähigkeit zukommt und daher nur er Vertragspartner wird. Dies bedeutet, dass weder die Mitglieder noch der Vorstand, der für den Verein als gesetzlicher Vertreter tätig wird, für die Vereinsschulden einstehen müssen. Für den nicht-eingetragenen Verein, dem mangels Eintragung die Rechtsfähigkeit fehlt, gilt als Besonderheit, dass derjenige, der gleich in welcher Funktion für den Verein auftritt und ein Rechtsgeschäft tätigt, neben dem Verein als Handelnder persönlich für die Erfüllung des Vertrags einzustehen hat. Sollte danach der Vertreter selbst für die Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, steht ihm allerdings im Innenverhältnis zum Verein ein Erstattungsanspruch zu.

Nach dem Gesetz ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt z.B., wenn bei der Veranstaltung Verkehrssicherungs- oder auch Aufsichtspflichten verletzt werden. Schadensersatzansprüche wären auch denkbar, wenn dem Vertragspartner aus einem vertraglichen Fehlverhalten des Vereins Schäden entstehen. Auch in diesem Fällen haftet, hier gleich ob eingetragener oder nicht-eingetragener Verein, der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil der Gesetzgeber das schadenstiftende Handeln des Vorstands dem Verein wie dessen eigenes Handeln zurechnet. Auch wenn der Vereinsvertreter nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, hat er grundsätzlich für dessen Handlung einzustehen. Neben dem Verein haftet für diesen Schaden allerdings auch der Vereinsvertreter persönlich, wenn ihn ein Verschulden trifft. Sollte danach der Geschädigte statt vom Verein vom Vereinsvertreter, unabhängig, ob dieser als Organmitglied oder Vereinsmitglied tätig war, Schadensersatz verlangen, hat dieser nach dem Gesetz dann intern gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein selbst in Anspruch genommen wird, d.h., der Verein kann im Innenverhältnis beim Vereinsvertreter keinen Regress nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Organmitglieder unentgeltlich tätig sind oder jedenfalls für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720 € jährlich erhalten. Entscheidend für die Haftungsfreistellung ist außerdem, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Der Vorstand des Vereins ist Geschäftsführungsorgan und dem Verein gegenüber ver-antwortlich, dass die damit verbundene Tätigkeit ordentlich und gewissenhaft ausgeführt wird. Dazu zählt auch die sorgfältige Organisation einer Veranstaltung und die Einhaltung der dabei u.U. einschlägigen gesetzliche Vorgaben. Erfüllt er diese Aufgabe schuldhaft nicht oder nur mangelhaft und entsteht dem Verein daraus ein Schaden, können auf den Vorstand Regressansprüche des Vereins zukommen. Die Verantwortung dem Verein gegenüber aus einer mangelhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben trifft ebenso die übrigen Funktionsträger im Verein, beispielsweise Abteilungs- oder Jugendleiter. Nach dem Gesetz tritt eine Haftung gegenüber dem Verein allerdings nur ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist, dass diese Haftungsprivilegierung nur dann gilt, wenn die Betroffenen unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als jährlich 720 € erhalten.

Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen sollte das verbleibende wirtschaftliche Risiko durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden, die sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern deckt. Soweit es eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung betrifft, ist dabei auch an eine sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu denken. Ob sich darüber hinaus noch weitere Versicherungen, insbesondere für die konkrete Veranstaltung als erforderlich erweisen, muss für den Einzelfall entschieden werden.

Für eventuelle Einzelfragen bei der Organisation Ihrer Veranstaltung können Sie sich im Rahmen der kostenlosen Erstberatung in Fragen zum Vereinsrecht durch Rechtsanwalt Richard Didyk direkt an Julia Grimm in der Servicestelle EhrenAmt unter 08342 911-290 oder ehrenamt(at)ostallgaeu.de wenden. Hier werden Ihre Anfragen entgegengenommen und zur Beantwortung weitergeleitet.

Vereinsrecht

Vereine und Ehrenamtliche finden hier wichtige Informationen rund um das Thema Versicherungen im Ehrenamt. Erfahren Sie, welche Absicherungen für Engagierte bestehen und in welchen Fällen Versicherungen greifen. So erhalten Sie einen Überblick, wie Ehrenamtliche und Vereine im Einsatz rechtlich geschützt sind.

Infos zum Angebot "Erstberatung Vereinsrecht"

Nicht sicher wohin?
Fragen Sie unseren Bürgerservice.

Telefon: 08342 911-0

 

Öffnungszeiten Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7:30 - 16:00 Uhr
Mi. 7:30 - 12:30 Uhr
Do. 7:30 - 17:30 Uhr
Fr. 7:30 - 12:30 Uhr