Landkreis Ostallgäu
Erweitertes Führungszeugnis
Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 ergibt sich eine Änderung für Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Der Kreisjugendring und das Jugendamt Ostallgäu beantworten auf dieser Seite häufig gestellte Fragen zum erweiterten Führungszeugnis und stellen Informationen als Download zur Verfügung, um Vereine und ehrenamtlich Tätige dabei zu unterstützen, diese Regelung umzusetzen.

Der § 72a SGB VIII wurde durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen. Dies gilt auch für neben- oder ehrenamtliche Tätige. Dem Jugendamt Ostallgäu ist es ein Anliegen, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzkonzeptes im Verein zu etablieren. Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Dazu muss bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.
Gesetzestext:
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) und freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine, Verbände, Kirchen, die Jugendarbeit anbieten) werden schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII getroffen.
Das Jugendamt als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe schließt in aller Regel die Vereinbarungen mit denörtlichen freien Trägern der Jugendhilfe. Dies gilt verpflichtend für die Organisationen, die mit zweckbestimmten öffentlichen Jugendhilfemitteln gefördert werden. Da eine Abgrenzung nicht eindeutig möglich ist und ein umfassender Kinder- und Jugendschutz nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung etabliert werden soll, schließt das Jugendamt mit den Vereinen, Verbänden und Kirchen (freie Träger der Jugendhilfe) die Leistungen der Jugendarbeit nach dem §11 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII auf der örtlichen Ebene erbringen, die Vereinbarungen.
Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Entscheidend ist dabei die Art, Dauer und Intensität des Kontakts.
Die Vorlagepflicht beginnt für Ehrenamtliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Minderjährige kann das erweiterte Führungszeugnis selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter beantragen.
Jugendamt, Jugendring und die Jugendverbände im Landkreis Ostallgäu haben zur Konkretisierung des Personenkreises Empfehlungen zur Einordnung der neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeiten aller Verbände erstellt.
Der ehren – oder nebenamtlich Tätige beantragt das erweiterte Führungszeugnis persönlich beim Einwohnermeldeamt seiner Gemeinde. Der Verein / Träger bescheinigt mit Unterschrift und Stempel auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Ausstellung für Ehrenamtliche und Nebenamtliche mit Bescheinigung des Vereins ist kostenfrei.
Das erweiterte Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zugeschickt. Diese legt es dem Verein/Träger zur Einsichtnahme vor.
Wichtig: Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt immer bei dem/der Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Einsichtnahme bei anderen Vereinen genutzt werden.
Einsicht in das Führungszeugnis nimmt i.d.R. die / der Vereinsvorsitzende.
Gemeinden können ihren Vereinen auch anbieten, dass die Einsichtnahme durch eine /einen MitarbeiterIn der Gemeindeverwaltung vorgenommen wird und dem Verein lediglich ein „Negativattest“ übermittelt wird (in Anlehnung an das sog. Regensburger Modell). Ob diese Möglichkeit besteht, ist bei der Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Das erweiterte Führungszeugnis wird zur Einsichtnahme vorgelegt, darf aus Datenschutzgründen weder vom Verein einbehalten noch eine Kopie oder Ähnliches gefertigt werden und wird vom Ehrenamtlichen wieder mitgenommen.Es wird nur eine Liste geführt, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen und die Möglichkeit für den Vermerk „kein Eintrag“ hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen.
Das Führungszeugnis gilt maximal fünf Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Der Ehrenamtliche darf somit nicht mehr in seiner Funktion im Verein tätig sein, d.h. Kinder beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Nähere Infos hierzu sind auch in den konkretisierten Handlungsempfehlungen zu finden.
- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
Jugendamt und Kreisjugendring empfehlen, dass der/die Vereinsvorsitzende und ein kleines Gremium darüber beraten, ob ein anderer Straftatbestand für die Tätigkeit in der Jugendarbeit des Vereins Bedeutung hat. Die Statuten des Vereins über die persönliche Eignung eines Funktionärsträgers sind hier wie sonst auch, unabhängig von den Bestimmungen des §72a SGB VIII, maßgebend.
Kommunale Jugendarbeit / Kreisjugendring Ostallgäu
Jugendpfleger Erich Nieberle
Ruderatshofener Str. 29
87616 Marktoberdorf
Tel: 08342 911-813
E-Mail: info(at)kjr-ostallgaeu.de
Downloads
Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach §72a SGB VIII
Allgemeine Beurteilungskriterien für neben- o. ehrenamtl. Tätigkeiten
Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses
Konkretisierte Empfehlungen zur Einordnung neben- o. ehrenamtl. Tätigkeiten
Ges.text §72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschl. vorbestrafter Personen
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das erw. Führungszeugnis

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