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Geplante Pflegereform: Pflegestützpunkt Ostallgäu weist vorsorglich auf zwei mögliche Änderungen hin

Logo des "Pflegestützpunkt Ostallgäu" mit dem Slogan "Pflegeberatung und -koordination". Die Schrift ist in verschiedenen Farben gehalten, darunter Rot und Grau, mit grafischen Elementen.

Bereits zum 1. Januar 2027 könnten Änderungen in der Pflegeversicherung greifen. Die abschließenden Beratungen sind erst für den 11. Dezember im Bundestag und den 18. Dezember im Bundesrat vorgesehen. Noch ist offen, welche Änderungen tatsächlich kommen.
Der Pflegestützpunkt Ostallgäu möchte Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen deshalb vorsorglich auf zwei mögliche Änderungen aufmerksam machen: auf höhere Anforderungen bei der Einstufung in einen Pflegegrad und auf den geplanten Wegfall der eigenständigen Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Nach den bisherigen Plänen sollen die Schwellenwerte ausschließlich für die Pflegegrade 1 bis 3 erhöht werden. Bei der Begutachtung müssten damit künftig mehr Punkte erreicht werden, um einen dieser Pflegegrade zu erhalten. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 4 und 5 sollen unverändert bleiben. Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, ist ein Bestandsschutz vorgesehen: Sie sollen ihren bisherigen Pflegegrad nicht allein wegen der höheren Schwellenwerte verlieren.

Wer ab dem 1. Januar 2027 eine Höherstufung in Pflegegrad 2 oder 3 beantragt, müsste voraussichtlich die angehobenen Schwellenwerte erfüllen. Bei einer Höherstufung in Pflegegrad 4 oder 5 sollen die bisherigen Schwellenwerte weiterhin gelten. Für Anträge, die noch bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, sollen weiterhin die bisherigen Regeln gelten – auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Auch diese Regelungen sind bislang nur geplant.

Die zweite mögliche Änderung betrifft zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Die bisherige Kostenübernahme von bis zu 42 Euro monatlich soll als eigenständige Leistung entfallen. Stattdessen sollen diese Ausgaben künftig aus dem geplanten Entlastungsbudget bezahlt werden. Dieses soll an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten. Dabei sind je nach Pflegegrad höhere monatliche Beträge als beim bisherigen Pflegegeld vorgesehen; dafür müssten daraus aber auch Leistungen wie die genannten Pflegehilfsmittel finanziert werden. Ob und in welcher Form diese Änderung zum 1. Januar 2027 kommt, ist noch nicht abschließend entschieden. (bundesgesundheitsministerium.de)

Der Pflegestützpunkt Ostallgäu empfiehlt deshalb allen Betroffenen, die einen laufenden Liefervertrag für Pflegehilfsmittel haben, diesen vorsorglich zu überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte auf möglichen Klauseln liegen, nach denen der Vertrag auch dann weiterläuft, wenn die bisherige gesetzliche Kostenübernahme entfällt. Betroffene sollten sich vom Anbieter möglichst schriftlich erläutern lassen, ob sie in diesem Fall weiterhin an den Vertrag gebunden wären, welche Kosten sie selbst tragen müssten und welche Kündigungs- oder Anpassungsmöglichkeiten bestehen. Eine mögliche private Zahlungspflicht sollte anhand des jeweiligen Vertrags geprüft werden.

Der Pflegestützpunkt Ostallgäu bietet kostenfreie und unabhängige Beratung zu allen Fragen rund um Pflege, Leistungen und Unterstützung – auf Wunsch auch mit individueller Fallbegleitung. Für Auskünfte und persönliche Beratung ist das Team unter 08342 911-511 oder per E-Mail an pflegestuetzpunkt(at)lra-oal.bayern.de erreichbar. Weitere Informationen stehen online unter www.sozialportal-ostallgaeu.de/pflegestuetzpunkt.

Informationsstand: (Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) | BMG), 30. September 2026. Grundlage sind der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums. Die genannten Beratungstermine beruhen auf der veröffentlichten Verfahrensübersicht des AOK-Bundesverbandes. Die beschriebenen Änderungen sind noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.