Dienstleistung

Zuschusswesen - Anträge von Feuerwehr-Zuschüssen des Freistaates und des Landkreises

Zuschüsse des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern fördert den abwehrenden Brandschutz sowie den technischen Hilfsdienst und gewährt hierfür Zuwendungen nach Maßgabe der „Feuerwehr‑Zuwendungsrichtlinie“.

Für die Gewährung der Zuwendung ist wie folgt vorzugehen:

  • Ein Antrag (siehe Formulare) ist in einfacher Ausfertigung bei der zuständigen Regierung einzureichen.
  • Dem Landratsamt ist eine Kopie des Zuwendungsantrags zu übermitteln.
  • Dem Zuwendungsantrag ist die fachliche Stellungnahme des Kreisbrandrates beizufügen.
  • Mit der Maßnahme bzw. der Beschaffung darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid oder die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der Regierung von Schwaben vorliegt.

Nach Abschluss der Maßnahme ist der Regierung von Schwaben rechtzeitig die Verwendungsbestätigung (siehe Formulare) mit den erforderlichen Unterlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Landratsamt ist eine Kopie der Verwendungsbestätigung zu übersenden.

Zuschüsse des Landkreises

Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz obliegt es den Landkreisen, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. Zur Umsetzung dieser Aufgabe fördert der Landkreis die Beschaffung von Fahrzeugen sowie die Errichtung von Feuerwehrgerätehäusern der gemeindlichen Feuerwehren.

Die Zuwendungen werden gemäß der „Richtlinie des Landkreises Ostallgäu zur Förderung der gemeindlichen Feuerwehren“ im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung (Zuschuss) gewährt (siehe Richtlinie und Formulare).

Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG

Feuerwehrzuwendungsrichtlinien des Freistaates Bayern

Richtlinien des Landkreises zur Förderung der gemeindlichen Feuerwehren

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 04.09.2026

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