Dienstleistung

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

  • Sachkunde und Sicherheit

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Stand: 09.01.2026

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