Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
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Erforderliche Unterlage/n
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
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Sachkunde und Sicherheit
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 09.01.2026
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