Dienstleistung

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

  • Sachkunde und Sicherheit

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Stand: 09.01.2026

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