Dienstleistung

Waffen - Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe

Anzeige über den Erwerb von Waffen - Eintragung in die Waffenbesitzkarte

Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.

Ggf. können für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte bzw. die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte Gebühren anfallen.

 

Eintragung: 15,00 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe

 

Austragung: 10 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe

Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine vorherige behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (siehe auch „Verwandte Themen“).

 

Sobald Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, Ihre Waffe jemandem überlassen oder Ihre Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

 

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

  • Waffenbesitzkarte

  • Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief

  • (sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei)

Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

  • Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein)
  • Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Stand: 04.03.2026

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