Dienstleistung

Waffen - Anzeige der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition

Anzeige der Überlassung einer Waffe (Austragung WBK)

Wenn Sie gem. § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer an eine andere Person überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen. 

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

 

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

 

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK)
    • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass

Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

 

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

 

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Stand: 12.05.2026

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