Schonzeiten - Beantragung von Aufhebungen
Jagdzeiten und Schonzeiten
Durch Rechtsverordnung sind die Jagdzeiten (Zeitfenster, in denen eine Bejagung zulässig ist) sowie die Schonzeiten (Zeiträume, in denen Wild von der Jagd verschont bleibt) festgelegt.
Wildarten ohne festgesetzte Jagdzeit unterliegen ganzjährigem Schutz und dürfen nicht bejagt werden.
Ausnahmen und Anträge:
- Schonzeitverkürzungen für einzelne Arten (z. B. Rot-, Gams- und Rehwild, Graugänse) können bei der Unteren Jagdbehörde (Landratsamt) beantragt werden.
- Die Untere Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen – insbesondere aus Gründen der Landeskultur und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden – die Schonzeiten durch Einzelanordnung aufheben.
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