Lotterien - Auskunft
Für die Durchführung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in Bayern ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Begriffsbestimmungen
Lotterie
Eine Lotterie ist ein Spiel, bei dem mehreren Personen gegen Entrichtung eines bestimmten Einsatzes die Möglichkeit eröffnet wird, gemäß einem festgelegten Verfahren ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.
Ausspielung (Verlosung)
Bei einer Ausspielung können statt Geldgewinnen Sachen oder andere geldwerte Vorteile verlost werden. Erfolgt die Ausspielung in geschlossenen Räumen, spricht man von einer Tombola.
Öffentlichkeit
Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die Teilnahme einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis offensteht oder wenn die Veranstaltung in Vereinen oder anderen geschlossenen Gesellschaften regelmäßig durchgeführt wird.
Die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach dem räumlichen Umfang und der Höhe der Einnahmen:
- Die Gemeinde ist zuständig für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte 40.000 € nicht übersteigt.
- Die Regierung von Schwaben ist zuständig für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist.
- In allen übrigen Fällen ist die Regierung der Oberpfalz zuständig.
Weitere Hinweise und Antragsinformationen finden Sie auf den Internetseiten der Regierung von Schwaben: www.regierung.schwaben.bayern.de.
Stand: 04.09.2026
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