Dienstleistung

Jagdabrundung - rechtliche Grundlagen und Verfahren

Abrundungen sind nach Art. 4 Abs. 2 BayJG auf zwei Wegen möglich:

  • Abrundungsverfügung durch die untere Jagdbehörde: Diese Form ist nur zulässig, wenn sie aufgrund der Erfordernisse der Jagdpflege und der Ausübung der Jagd notwendig ist (vgl. § 5 Abs. 1 BayJG).
  • Abrundungsvereinbarung der Grundeigentümer: Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, muss die genaue Abgrenzung auf der Landkarte enthalten und setzt die Zustimmung der unteren Jagdbehörde voraus.

Die Abrundung soll eine dauerhafte Maßnahme sein und darf nicht lediglich für die Laufzeit eines Jagdpachtvertrages vorgesehen werden.

In der Regel kostenfrei.

Lageplan mit Darstellung der betroffenen Flächen

Der Lageplan ist ein zentrales Beurteilungsinstrument und muss die an- bzw. abzutrennenden Flurstücke sowie deren Lage zum bestehenden Jagdbezirk eindeutig darstellen. Bitte klären Sie vor Erstellung des Plans mit der Unteren Jagdbehörde den gewünschten Maßstab und das bevorzugte Dateiformat.

  • Darstellung: Deutliche Kennzeichnung der an- bzw. abzutrennenden Flurstücke und ihres Verlaufs zum bestehenden Jagdbezirk (Grenzverlauf, betroffene Flurstücke, Flächengrößen).
  • Angaben im Lageplan:
    • Gemarkung
    • Flurstücksnummern
    • Flächenangaben (m² und/oder ha)
    • Maßstab
    • Nordpfeil
    • Datum
    • Legende zur Symbol- und Farberklärung
  • Dateiformat: Digital als PDF (ggf. georeferenziert). Falls vorhanden oder gewünscht, kann zusätzlich eine GIS-Datei (z. B. Shapefile) eingereicht werden — nach Rückfrage bei der Unteren Jagdbehörde.

Hinweis: Da der Lageplan für die fachliche Beurteilung maßgeblich ist, sprechen Sie bitte vorab mit der Unteren Jagdbehörde über den gewünschten Maßstab und das bevorzugte Dateiformat.

 

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 04.09.2026

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