Dienstleistung

Gaststättenbetrieb - Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person

Es fallen keine Kosten an.

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Dasselbe gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung
    • Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
    • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin

Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

  • Krankheit und Tod des Inhabers

Die Person, die den Gaststättenbetrieb fortführen will, muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)


Stand: 01.04.2026

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