Feiertagsgesetz - Erlass von Bußgeldbescheiden
An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, untersagt.
Gesetzliche Feiertage
- Neujahr
- Heilige Drei Könige
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Tag der Arbeit)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
- Allerheiligen
- Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag
- Mariä Himmelfahrt
Stille Tage
An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage nicht entsprechen, grundsätzlich verboten.
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß‑ und Bettag
- Heiliger Abend
Schutzzeiten
- Beginn des Schutzes: grundsätzlich 02:00 Uhr
- Ausnahme Karfreitag und Karsamstag: Beginn 00:00 Uhr
- Heiliger Abend: Beginn 14:00 Uhr
- Ende des Schutzes: jeweils 24:00 Uhr
Besondere Regelungen
- Sportveranstaltungen sind zulässig, mit Ausnahme des Karfreitags und des Buß‑ und Bettags.
- Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Die örtlich zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall Befreiungen erteilen.
Verstöße gegen das Sonn‑ und Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit einer Geldbuße belegt werden.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 04.09.2026
Stand: 04.09.2026
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Sachbearbeiterin
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