Dienstleistung

Feiertagsgesetz - Erlass von Bußgeldbescheiden

An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, untersagt.

Gesetzliche Feiertage

  • Neujahr
  • Heilige Drei Könige
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
  • Allerheiligen
  • Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag
  • Mariä Himmelfahrt

Stille Tage

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage nicht entsprechen, grundsätzlich verboten.

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß‑ und Bettag
  • Heiliger Abend

Schutzzeiten

  • Beginn des Schutzes: grundsätzlich 02:00 Uhr
  • Ausnahme Karfreitag und Karsamstag: Beginn 00:00 Uhr
  • Heiliger Abend: Beginn 14:00 Uhr
  • Ende des Schutzes: jeweils 24:00 Uhr

Besondere Regelungen

  • Sportveranstaltungen sind zulässig, mit Ausnahme des Karfreitags und des Buß‑ und Bettags.
  • Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Die örtlich zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall Befreiungen erteilen.

Verstöße gegen das Sonn‑ und Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit einer Geldbuße belegt werden.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 04.09.2026

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